Fahrzeuge: |
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40
km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie
mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden
und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58
StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern |