AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen

 1. Bestandteil der Ausbildung

Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht.

Schriftlicher Ausbildungsvertrag.

Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung:

Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteil des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung:

Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf eines Jahres seit Abschluss des Ausbildungsvertrages.

2. Entgelte, Preisaushang

Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

Preisänderungen, Preisstetigkeit:

Werden diese geändert, so bleibt eine entsprechende Anpassung der nach diesem Vertrag vereinbarten Entgelte vorbehalten, soweit diese erst nach Ablauf von mehr als 4 Monaten seit Vertragsabschluß fällig werden.

3. Grundbetrag und Leistungen

a) Mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die Allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des Theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen, Erhebungen von Teilgrundbeträgen bei Nichtbestehen der theoretischen oder praktischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse, die Erhebung eines Teilgrundbetrages  nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelte für Fahrstunden und Leistung.

b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunden von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung  des praktischen Fahrunterrichts.

Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist:

Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunde in Höhe von ¾  des Fahrstundenentgeltes  zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen

c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

4. Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anders vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt erhoben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagte Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen

Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.

Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung:

Das Entgelt für eine eventuell erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs.2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

5. Kündigung des Vertrages

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur in den nachstehend genannten Fällen gekündigt werden:

Wenn der Fahrschüler

a)       trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht.

b)       Den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat.

c)        Wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

6. Gebühren und Entgelte bei Vertragskündigung

Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund  oder der Fahrschüler ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziffer 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:

a) 1/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung vor Beginn der theoretischen Ausbildung erfolgt;

b) 2/3 des Grundbetrages, wenn die Kündigung innerhalb von sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt;

c) Der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung später als sechs Wochen nach Ausbildungsbeginn erfolgt. Kündigt die Fahrschule ohne Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragwidriges Verhalten  der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.

7. Einhaltung vereinbarter Termine

Wartezeiten bei Verspätung:

Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen. (Ziffer 3b Abs.3)

Ausfallentschädigung:

Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle ¾ des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

8. Ausschluss vom Unterricht

Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:

a)        wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht,

b)        wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

Ausfallentschädigung:

Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung ¾ des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten ein Schaden sein nicht oder im wesentlich geringerer Höhe entstanden.

9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen

Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Ausbildungsmaterials verpflichtet.

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen

Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgung und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung

Geht bei der Kraftradausbildung oder –prüfung  die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeuges hat dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

11. Abschluß der Ausbildung

Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§16 FahrtG.). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§6 Fahrsch.AusbO.)

Anmeldung zur Prüfung

Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers, sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der Fahrschule.

Gerichtsstand:

Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung  nicht bekannt, so ist der Sitz der Fahrschule der Gerichtsstand.


 

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