Mindestalter:
18 Jahre (17 Jahre Begleitendes Fahren)
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse B setzt keine andere Führerschein-klasse voraus.
Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder und Trike - mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz.
Anhänger bis 750 kg zulässiger Gesamtmasse dürfen mitgeführt werden
oder
Anhänger mit zG über 750 kg erlaubt, wenn zG der Fahrzeugkombination max. 3500 kg nicht übersteigt.
Einschluss:
Klasse B schließt die Klassen AM und L ein.
Mindestalter:
18 Jahre (17 Jahre Begleitendes Fahren)
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse BE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse B entweder schon besitzt oder, bei paralleler Ausbildung in B und BE, die Voraussetzungen für die Klasse B erfüllt hat (bestandene Prüfung der Klasse B)
Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
oder
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen und die als Kombination nicht unter Klasse B fallen. Anhänger und Sattelanhänger mit nicht mehr als 3500 kg.
Sonstiges:
Im Fall der parallelen Ausbildung der Klassen B und BE darf die Klasse BE nicht vor der Klasse B erteilt werden.
Wer BE nachträglich erwerben möchte, braucht keine Theorieprüfung ablegen.
Mindestalter:
18 Jahre (17 Jahre Begleitendes Fahren)
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse B96 wird durch Zuteilung der Schlüsselzahl 96 erteilt. Keine Prüfung aber eine besondere Schulung in Theorie und Praxis erforderlich. Die Kosten sind ähnlich hoch wie die Kl. BE (bestandene Prüfung der Klasse
Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
oder
Kombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen über 3500 kg aber nicht mehr als 4250 kg.
Sonstiges:
Im Fall der parallelen Ausbildung der Klassen B und B96 darf die Klasse B96 nicht vor der Klasse B erteilt werden.
Wer B96 nachträglich erwerben möchte, braucht keine Theoretische und Praktische Prüfung ablegen.
Mindestalter:
15 Jahre
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse AM setzt keine andere Klasse voraus.
Fahrzeuge:
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einer Leistungsbeschränkung von max. 4 kw)
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind)
Fahrräder mit Hilfsmotor (Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen)
Lastendreiräder (dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, 4 kw und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von nicht mehr als 350 kg).
Einschluss:
Die Klasse AM schließt keine andere Führerscheinklasse ein
Mindestalter:
16 Jahre
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse A1 setzt keine andere Klasse voraus.
Fahrzeuge:
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm und einer Nennleistung von nicht mehr als 11 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,1 kw/kg. (Leichtkrafträder).
Einschluss:
Wer die Klasse A1 besitzt, hat automatisch auch die Klasse AM.
Sonstiges:
Dreirädrige Kfz mit symmetrisch angeordneten Rädern über 50 cm³ ( bei Verbrennungsmotoren ) oder bbH über 45 km/h. Leistung max. 15 kw.
Mindestalter:
18 Jahre
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse A2 setzt keine andere Klasse voraus.
Fahrzeuge:
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h, beschränkt auf eine Nennleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg.
Einschluss:
Klasse A2 schließt die Klassen A1 und AM ein.
Sonstiges:
Bei 2 jährigen Vorbesitz der Kl A1 ist nur eine praktische Fahrprüfung erforderlich. Keine Theorieprüfung.
Mindestalter:
für den Direkteinstieg 24 Jahre; ansonsten 2 Jahre nach Erhalt der Klasse A2.
Voraussetzungen:
Bei zwei jährigen Vorbesitz der Klasse A2 brauch nur eine praktische Prüfung abgelegt werden.
Ausnahme: Mit mindestens 24 Jahren kann die Fahrerlaubnis Klasse A unbeschränkt erworben werden, ohne vorher die Klasse A2 zu besitzen (Direkteinstieg). Voraussetzungen: Ausbildung und Prüfung auf einem Motorrad der unbeschränkten Leistungsklasse; die Fahrprüfung kann einen Monat vor Erreichen des 24. Lebensjahres abgelegt werden; die Fahrerlaubnis wird jedoch erst ab dem 24. Geburtstag ausgehändigt
Fahrzeuge:
Krafträder ohne Leistungsbeschränkung
Einschluss:
Wer die Klasse A unbeschränkt besitzt, besitzt automatisch auch die Klassen A1, A2 und AM.
Sonstiges:
Mindestalter 20 Jahre bei Vorbesitz der Kl. A2. Mindestalter für Trikes 21 Jahre.
Mindestalter:
21 Jahre / 18 Jahre nur in Verbindung mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer und bestandener Grundqualifikation.
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse C setzt den Vorbesitz der Klasse B oder C1E voraus.
Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz. Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg dürfen mitgeführt werden)
Befristung:
Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Einschluss:
Klasse C schließt die Klassen C1, B, L und AM ein.
Sonstiges:
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)
Mindestalter:
21 Jahre / 18 Jahre nur in Verbindung mit einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer und bestandener Grundqualifikation.
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse CE setzt voraus, dass der Bewerber die Fahrerlaubnis Klasse C besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis der Klasse CE frühestens mit der Fahrerlaubnis der Klasse C erteilt werden.
Fahrzeuge:
Kraftfahrzeuge der Klasse CE mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Befristung:
Die Fahrerlaubnis wird für fünf Jahre erteilt
Verlängerung um weitere 5 Jahre durch Eignungsnachweis nach Anlage 5 (Gesundheitszustand) und Anlage 6 (Sehvermögen)
Einschluss:
Klasse CE schließt die Klassen C1E, BE, T, sowie D1E, DE bei Vorbesitz der Klassen D1 oder D ein.
Sonstiges:
Einsatz in der gewerblichen Güterbeförderung unter 21 Jahren nur bis 7,5 t z.G. einschließlich eines Anhängers zulässig (EWG 3820/85 Art. 5)
Der Einstieg in die Zugmaschinen-Welt. Mit Klasse L darf man sogar zwei Anhänger ziehen, und das ohne vorgeschriebene Fahrausbildung.
Mindestalter:
16 Jahre mit Sondergenehmigung auch mit 15 Jahre
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse L setzt keinen anderen Führerschein voraus.
Fahrzeuge:
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden und, sofern die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h beträgt, sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 StVZO vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Flurförderfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
Befristung:
Die Klasse L ist 15 Jahre gültig.
Einschluss:
Klasse L schließt keine anderen Führerscheinklassen ein.
Sonstiges:
In Klasse L ist keine Fahrausbildung vorgeschrieben, es wird nur die theoretische Prüfung verlangt.
Diese Fahrerlaubnis wird fast nur von Fahrschulen ausgebildet, die auch im LKW-Sektor tätig sind.
Mindestalter:
16 Jahre
Voraussetzungen:
Der Erwerb der Klasse T setzt keinen anderen Führerschein voraus.
Fahrzeuge:
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Befristung:
Die Klasse T ist 15 Jahre gültig
Einschluss:
Klasse T schließt die Klassen L und AM ein
Sonstiges:
Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern einer entsprechenden Klasse geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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